Anmeldung & Kosten

Kita Spatzennest und Hort Traumzauberbaum verfügen zusammen über eine Betreuungskapazität von 256 Plätzen, von denen zwischen 50 und 60 Plätze pro Jahr neu vergeben werden. Da beide Einrichtungen voll belegt sind, schwankt die Zahl der freien Plätze; sie richtet sich nach der Zahl der Kinder, die aus der Kita in die Schule wechseln beziehungsweise die die Grundschule verlassen oder keine Hortbetreuung mehr benötigen. Seit mehreren Jahren übersteigt die Zahl der Nachfragen die Zahl der Plätze bei weitem. Die Modalitäten der Platzvergabe können Sie den Einträgen der Einrichtungen entnehmen und über das entsprechende Feld auch einen Reservierungswunsch per E-mail an die Verwaltung senden, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzten wird. Auch wenn Sie keinen festen Betreuungsvertrag mit dem Spatzennest abgeschlossen haben, können Sie Ihre Kinder an einzelnen oder schulfreien Tagen (Gastkind) oder während der Ferien (Ferienbetreuung) in unseren Einrichtungen betreuen lassen.

Kosten für einen Betreuungsplatz:

Für einen Betreuungsplatz fallen für die Familien Kosten für den Verein sowie der gesetzliche Elternbeitrag an. Als Grundlage für die Beitragsberechnung in den Einrichtungen des Spatzennest e.V. dienen das Kitagesetz des Landes Brandenburg sowie die Elternbeitragstabelle der Stadt Potsdam. Bei der Erhebung der Elternbeiträge gelten daher folgende Grundregeln:

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Betreuung in einer Einrichtung des Vereins Spatzennst e.V. in Anspruch nimmt, also die Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen.
  2. Die Beitragspflicht für den ersten Monat entsteht mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages und wird mit dem tatsächlich zu zahlenden Elternbeitrag im ersten Monat der Betreuung verrechnet.
  3. Erfolgt die Aufnahme eines Kindes im Verlaufe eines Monats, wird der Elternbeitrag anteilig für die in Anspruch genommenen Arbeitstage berechnet. Dieselbe Regelung gilt, wenn ein Kind im Verlaufe eines Monats im beiderseitigen Einverständnis die Einrichtung verlässt.
  4. Der Elternbeitrag wird für 12 Monate erhoben. Bei technisch bedingten Schließungen entscheidet der Vorstand über eine eventuelle Verrechnung der Tage, an dem die Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden konnten. Werden vom KITA-Ausschuss Schließzeiten (Heiligabend, Sylvester) beschlossen, so ist auch für diese Zeit Elternbeitrag zu entrichten.
  5. Die Höhe des Elternbeitrags ändert sich mit dem Erreichen des dritten Lebensjahres eines Kindes. In dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, muss daher bereits der Beitrag für Kinder ab drei Jahre berechnet werden, der für die Familien niedriger ist. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes und wird unabhängig von einem vorzeitigen Wechsel in eine ältere Gruppe oder einem verlängerten Verbleib in der jüngsten Gruppe erhoben.
  6. Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf einen Platz für 12 Wochen erhalten. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger.
  7. Die Beiträge werden nach dem Nettoeinkommen der/des Beitragspflichtigen bemessen. Dabei wird die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das Alter des Kindes berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste Kind.
  8. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den beigefügten Tabellen. Das Elterneinkommen ist gegenüber dem Träger mit Unterschrift beider Elternteile zu erklären und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Veränderungen beim Elterneinkommen sind dem Träger innerhalb eines Monats unaufgefordert mitzuteilen. Frühere Veränderungen des Elterneinkommens bewirken eine rückwirkende Neuberechnung des Elternbeitrages. Sind die Eltern nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie den Höchstbeitrag in der entsprechenden altersabhängigen Tabelle.
  9. Der Elternbeitrag ist für alle Kinder bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto des Spatzennest e.V. zu überweisen.
  10. Eine ausgesprochene Kündigung verpflichtet zur Zahlung des Elternbeitrages auch innerhalb des Kündigungszeitraumes.
  11. Bei Beitragsrückständen kann der Träger mit den Eltern eine Stundung eines oder mehrerer Monatsbeiträge vereinbaren, wenn eine erkennbare Möglichkeit besteht, den rückständigen Beitrag in absehbarer Zeit abzuzahlen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Träger und Eltern.
  12. Besteht ein Rückstand beim Elternbeitrag für zwei Monate oder mehr, so kann der Träger den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und das Kind von der weiteren Betreuung ausschließen. Unabhängig davon werden die bis dahin aufgelaufenen Elternbeiträge am Tage der Kündigung fällig. Der Träger behält sich weitergehende rechtliche Schritte vor, um die Zahlung der fälligen Elternbeiträge zu erwirken.

Diese Grundsätze der Beitragserhebung sind gesetzlich vorgegeben und daher in den Kindertagesstätten im Land Brandenburg mehr oder weniger einheitlich. Als Träger haben wir bei der individuellen Auslegung der Elternbeiträge keinen Ermessensspielraum, da die Beitragsordnung der Stadt Potsdam zur Einhaltung dieser Regeln verpflicht, an die auch die staatlichen Zuschüsse gebunden sind.